Die Satzung
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Die Satzung Geschichte: Auf   der   Gründungsversammlung   am   22.10.2004   in   Plaue   wurde   die   erste Satzung des Common Carp Club e.V. beschlossen. Die   Satzung   wurde   im   Jahr   2017   überarbeitet.   Die   neue   Satzung   wurde auf   der   Jahresmitgliederversammlung   am   07.01.2017   durch   Beschluss der    Mitgliderversammlung    verabschiedet    und    kann    hier    nachgelesen werden. § 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen: Common Carp Club e.V. Er hat seinen Sitz in: Margaretenhof 5      14774 Brandenburg an der Havel Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der   Verein   ist   im   Vereinsregister   des   Amtsgerichtes   Potsdam   eingetragen und wird dort unter VR 3464 geführt. § 2 Zweck und Aufgabe Der Verein verfolgt folgende Zwecke: Förderung, Verbreitung und Vertiefung des Angelns Erziehung    und    Betreuung    von    Jugendlichen    zu    waidgerechten Anglern ökologiegerechte   Betreuung   von   Angelgewässern   und   Unterhaltung der dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen, nachhaltige Hege und Pflege des Fischbestandes Förderung von Gewässerschutz und Fischartenschutz Erhaltung   eines   intakten   Bestandes   großer   Karpfenlaicher   und   aller anderen Fischarten Bekämpfung    aller    Einflüsse,    die    dem    Fischbestand,    der    Erwerbs- und/oder der Angelfischerei schaden Unterstützung   aller   Maßnahmen   zur   Gewährleistung   von   Ordnung und Sicherheit an den Gewässern Zur    Wahrung    vorgenannter    Aufgaben    kann    der    Verein    Mitglied    bei anderen Vereinen oder Verbänden werden. Der     Verein     ist     selbstlos     tätig.     Er     verfolgt     nicht     in     erster     Linie eigenwirtschaftliche     Zwecke.     Mittel     des     Vereins     dürfen     nur     für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. § 3 Mitgliedschaft Die   Mitgliedschaft   ist   freiwillig   und   auf   der   Grundlage   einer   durch   die Mitgliederversammlung          zu          beschließenden          Beitragsordnung beitragspflichtig. Die Mitgliedschaft kann erwerben a) jede unbescholtene natürliche Person b) juristische Personen c) fördernde Mitglieder als natürliche oder juristische Person Mitglieder nach 2 c haben beratende Stimme und kein Stimmrecht. § 4 Aufnahmeverfahren Die   Mitgliedschaft   wird   schriftlich   unter   Angabe   der   Personalien   beantragt (Aufnahmeantrag).    Im    Antrag    müssen    die    Satzung    und    die    gültige Beitragsordnung      anerkannt      werden.      Über      den      Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Jugendliche können vom 8. Lebensjahr an Mitglied werden. Sie müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung einer Aufnahmegebühr bestimmen. Diese ist in der Beitragsordnung zu regeln. Bei Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist eine Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung herbeizuführen. Deren Entscheidung ist endgültig. Die Berufung ist spätestens 4 Wochen nach Erhalt der Ablehnung einzulegen. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die   Mitglieder   sind   berechtigt   die   Gewässer,   Einrichtungen   und   Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie   verpflichten   sich   aktiv   an   der   Erfüllung   der   Vereinszwecke   gemäß   §   2 mitzuwirken     und     Beschlüsse     der     Mitgliederversammlung     und     des Vorstandes einzuhalten. § 6 Erlöschen der Mitgliedschaft Die    Mitgliedschaft    erlischt    durch    Austritt    oder    durch    Ableben    bei natürlichen Personen oder durch Auflösung bei juristischen Personen. Der   Austritt   ist   nur   zum   Ende   des   Kalenderjahres   unter   Einhaltung   einer dreimonatigen   Kündigungsfrist   gegenüber   dem   Vorstand   möglich.   Er   ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über      den      Austritt      beschließt      der      Vorstand      mit      einfacher Stimmenmehrheit.  Ausgetretene   Mitglieder   haben   keinerlei   Recht   auf   Vereinsvermögen.   Sie haben   ihren   fälligen   Verpflichtungen   nachzukommen,   insbesondere   den Beitrag    für    das    laufende    Geschäftsjahr    zu    entrichten    sowie    offene Arbeitsstunden   durch   Zahlung   einer   Entschädigung      gemäß   der   gültigen Beitragsordnung auszugleichen.  § 7 Vereinsausschluss Die   Mitgliedschaft   im   Verein   erlischt   bei   Ausschluss   durch   den   Vorstand (ordentliches    Ausschlussverfahren)    bzw.    durch    Antrag    eines    Mitglieds (außerordentliches Ausschlussverfahren). Ausgeschiedene   oder   ausgeschlossene   Mitglieder   haben   keinerlei   Recht auf     Vereinsvermögen.     Sie     haben     ihren     fälligen     Verpflichtungen nachzukommen,   insbesondere   den   Beitrag   für   das   laufende   Geschäftsjahr zu entrichten. Über      den      Ausschluss      beschließt      der      Vorstand      mit      einfacher Stimmenmehrheit   bei   Vorliegen   eines   wichtigen   Grundes   (ordentliches Ausschlussverfahren). Ein     wichtiger     Grund     ist     u.a.     dann     gegeben     (Aufzählung     nicht abschließend), wenn ein Mitglied gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins handelt, gegen die Satzung oder die gefassten Beschlüsse verstößt, durch ungebührliches Verhalten auffällt, sich   durch   Fischfrevel,   Fischereivergehen   oder   sonstige   Handlungen strafbar   gemacht   und/oder   andere   zu   einer   solchen   Tat   angestiftet hat oder seinen Beitrag trotz Mahnung nicht entrichtet. Den Ausschluss verfügt der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Gegen   den   Ausschluss   ist   die   Berufung   an   die   Mitgliederversammlung innerhalb      einer      Frist      von      4      Wochen      nach      Zustellung      des Ausschlussbeschlusses    zulässig.    Die    vom    Vorstand    in    diesem    Fall innerhalb     von     2     Monaten     einzuberufende     Mitgliederversammlung beschließt   über   die   Berufung   mit   einfacher   Mehrheit   der   anwesenden Mitglieder. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Der   Antrag   auf   Ausschluss   eines   Mitglieds   kann   auch   durch   ein   Mitglied zur   Entscheidung   des   Vorstandes   (ordentliches   Ausschlussverfahren)   oder zur     Entscheidung     in     der     Mitgliederversammlung     (außerordentliches Ausschlussverfahren)   gestellt   werden.   Der   Antrag   bedarf   der   Schriftform sowie der Benennung des Antragsgrundes. Beim    außerordentlichen    Ausschlussverfahren    muss    der    Antragsteller seinen   Antrag   persönlich   vor   der   Mitgliederversammlung      begründen.   Das betroffene   Mitglied   ist   von   der   Mitgliederversammlung   anzuhören   und   soll zu   den   Vorwürfen   Stellung   nehmen.   Hierzu   informiert   der   Vorstand   das betroffene   Vereinsmitglied   über   den   beantragten   Vereinsausschluss   sowie der       Möglichkeit       der       persönlichen       Stellungnahme       in       der Mitgliederversammlung. Die   Abstimmung   der   Mitgliederversammlung   erfolgt   offen.   Auf   Antrag   des betroffenen     Vereinsmitglieds     geheim..     Für     den     Ausschluss     des Vereinsmitglieds      ist      die      einfache      Mehrheit      erforderlich.      Der Vereinsausschluss tritt mit Beschluss in Kraft. § 8 Vereinsordnung Der     Verein     kann     sich     zur     Regelung     der     vereinsinternen     Abläufe Vereinsordnungen   geben.   Die   Festlegung   von   Pflichten   der   Mitglieder   und Tatbestände,    die    zu    einer    Vereinsstrafe    führen    (z.B.    Ermahnungen, Abmahnungen,   Geldstrafen,   Angelverbote   und   Vereinsausschluss   usw.) sind   in   einer   Vereinsordnung   zu   definieren,      Die   Vereinsordnungen   sind nicht    Bestandteile    der    Satzung.    Für    den    Erlass.    die    Änderung    und Aufhebung     von     Vereinsordnungen     ist     die     Mitgliederversammlung zuständig. § 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: der Vorstand die Mitgliederversammlung die Jugendgruppe der Gründungsbeirat der Gewässer- und Naturschutzbeirat § 10 Vorstand Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem: 1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden Kassenwart Schriftführer 2. Schriftführer Jugendwart Gewässer- und Naturschutzwart Der   Vorstand   im   Sinne   des   §   26   BGB   ist   der   1.   und   der   2.   Vorsitzende; jeder   ist   allein   vertretungsberechtigt.   Der   1.   oder   2.   Vorsitzende   vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. § 11 Wahl des Vorstandes Die   Mitglieder   des   Vorstandes   werden   von   der   Mitgliederversammlung   für fünf   Kalenderjahre   gewählt.   Wählbar   sind   Personen,   die   volljährig   und geschäftsfähig sind. Die Wiederwahl ist zulässig. Zur   Wahl   des   Vorstandes   bedarf   es   der   absoluten   Mehrheit   der   Stimmen der     in     der     Mitgliederversammlung     anwesenden     oder     vertretenen Mitglieder.   Wird   diese   Mehrheit   nicht   erreicht,   so   ist   unverzüglich   ein neuer   Wahlgang   durchzuführen.   In   diesem   Wahlgang   ist   gewählt   wer   die meisten   Stimmen   (einfache   Mehrheit)   auf   sich   vereinigt.   Die   Mitglieder des Vorstandes sind einzeln und nacheinander zu wählen. Nach   unentschiedenem   Wahlausgang   entscheidet   ein   vom   Wahlleiter   zu ziehendes Los. Scheidet   ein   Vorstandsmitglied   vorzeitig   aus   seinem   Amt,   so   bestellt   der Vorstand    bis    zur    Nachwahl    durch    die    nächste    Mitgliederversammlung einen Nachfolger. § 12 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes Dem   Vorstand   obliegt   die   Führung   der   laufenden   Geschäfte   des   Vereins. Der   Vorstand   ist   für   alle   Angelegenheiten   des   Vereins   zuständig,   die   nicht ausdrücklich    der    Mitgliederversammlung    vorbehalten    sind.    Zu    seinen Aufgaben zählen insbesondere: 1 . die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, 2 . die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 3 . den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufzustellen, 4 . über seine Tätigkeit der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten, 5 . Beschlüsse über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse zu fassen, 6 . die Einberufung von Ausschüssen oder Beiräten Die    Aufgabenverteilung    etc.    innerhalb    des    Vorstandes    soll    über    eine Geschäftsordnung   geregelt   werden.   Die   Festlegungen   der   Satzung   sind hierbei einzuhalten. § 13 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes Der   1.   Vorsitzende   oder   in   dessen   Abwesenheit   der   beauftragte   2.   berufen und leiten die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Der    Vorstand    tritt    zusammen,    wenn    die    Geschäftslage    es    erfordert, mindestens   aber   einmal   halbjährlich.   Er   muss   einberufen   werden,   wenn ein       Vorstandsmitglied       dies       schriftlich       unter       Angabe       des Beratungsgegenstandes beantragt. Der   Vorstand   ist   beschlussfähig,   wenn   alle   Mitglieder   ordnungsgemäß geladen   und   mindestens   drei   Mitglieder   und   der   1.   Vorsitzende   oder   der 2. Vorsitzende anwesend sind. Der    Vorstand    fasst    seine    Beschlüsse    in    offener    Abstimmung    mit    der einfachen    Mehrheit    der    auf    Ja    oder    Nein    lautenden    Stimmen.    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über   die   Beschlüsse   des   Vorstandes   ist   eine   Niederschrift   zu   fertigen,   die vom    1.Vorsitzenden    und    einem    weiteren    Mitglied    des    Vorstandes    zu unterzeichnen ist. Die   Einberufung   einer   außerordentlichen   Mitgliederversammlung   erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes. § 14 Mitgliederversammlung Die    Mitgliederversammlung    ist    mindestens    einmal    im    Jahr    durch    den Vorstand einzuberufen. Die   Einladung   mit   Tagesordnung   muss   schriftlich   mindestens   2   Wochen vorher    erfolgen.    Für    die    ordnungsgemäße    Zustellung    der    Einladung gemäß   §   123   BGB   ist   die   Versendung   per   Email   zulässig.   Die   Zustellung schriftlich    per    einfachen    Brief    erfolgt    nur,    wenn    keine    Emailadresse vorhanden   ist.   Das   Mitglied   trägt   dafür   sorge,   dass   dem   Vorstand   die aktuelle    Emailadresse    bzw.    Postanschrift    jederzeit    bekannt    ist.    Das Emailverfahren wird ausdrücklich festgelegt, um Kosten zu sparen. Der Mitgliederversammlung obliegt: 1 . Wahl des Vorstandes und von 2 Kassenrevisoren 2 . Entgegennahme     und     Bestätigung     des     Tätigkeitsberichtes     des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses 3 . Erteilung der Entlastung des Vorstandes und der Revisoren 4 . Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, 5 . die Abberufung von Vorstandsmitgliedern 6 . der    außerordentliche    Ausschluss    eines    Mitglieds    auf    Antrag    eines Mitglieds 7 . die Beschlussfassung der Beitragsordnung 8 . die Beschlussfassung über eine Vereinsordnung 9 . die   Beschlussfassung   über   Satzungsänderungen   und   Auflösung   des Vereins, 1 0 . die   Beschlussfassung   über   eine   Mitgliedschaft   in   anderen   Verbänden und Organisationen 1 1 . die   Beschlussfassung   über   schriftliche   Anträge   von   Mitgliedern   und Berufungen     gegen     die     Aufnahme     oder     den     Ausschluss     von Mitgliedern Die     Mitgliederversammlung     ist     ohne     Rücksicht     auf     die     Zahl     der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Sofern   nicht   durch   diese   Satzung   oder   gesetzliche   Bestimmungen   anderes vorgeschrieben   ist,   entscheidet   die   einfache   Mehrheit   der   anwesenden Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die    Beschlüsse    der    Mitgliederversammlung    werden    öffentlich    gefasst. Wird hiergegen Einspruch erhoben, so erfolgt die Abstimmung geheim. Zu    einer    Änderung    der    Satzung    ist    die    Mehrheit    von    75    v.    H.    der abgegebenen Stimmen erforderlich. In     der     Mitgliederversammlung     können     sich     die     Mitglieder     durch rechtsfähige   Bevollmächtigte   vertreten   lassen.   Ein   Bevollmächtigter   kann nicht    mehr    als    2    Mitglieder    vertreten.    Die    Vollmacht    bedarf    der Schriftform. Über   die   Beschlüsse   der   Mitgliederversammlung   ist   Protokoll   zu   führen, das   vom   1.Vorsitzenden   und   dem   Protokollführer   zu   unterzeichnen   ist.   Es ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine    außerordentliche    Mitgliederversammlung    ist    auf    Verlangen    eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. In         begründeten         Einzelfällen         können         Beschlüsse         der Mitgliederversammlung   im   Rahmen   einer   Umfrage   (Forum   o.ä.)   getroffen werden.   In   diesen   Fällen   müssen   jedoch   2/3   der   tatsächlichen   Mitglieder zustimmen. § 15 Gründungsbeirat Der   Vorstand   kann   zur   Beratung   grundlegender   Entscheidungen   über   die zukünftige     Ausrichtung     des     Vereins     und     der     Vereinsziele     einen Gründungsbeirat         einberufen.         Im         Gründungsbeirat         können Gründungsmitglieder und ehemalige Vorstandsmitglieder mitwirken. Die   Aufgabenverteilung   etc.   innerhalb   des   Gründungsbeirates   kann   über eine   vom   Vorstand   zu   beschließende   Geschäftsordnung   geregelt   werden. Die Festlegungen der Satzung sind hierbei einzuhalten. § 16 Gewässer- und Naturschutzbeirat Der    Gewässer-    und    Naturschutz    steht    immer    mehr    im    Fokus    der Öffentlichkeit.   Um   alle   Maßnahmen   der   Vereinsarbeit   im   Interesse   der Gewässer-   und   Naturschutzes   vorbereiten   und   planen   zu   können,   kann der    Vorstand    zur    Beratung    einen    Gewässer-    und    Naturschutzbeirat einberufen.       Leiter       und       Koordinator       des       Gewässer-       und Naturschutzbeirates     ist     der     Gewässer-     und     Naturschutzwart.     Im Gründungsbeirat       können       Gründungsmitglieder       und       ehemalige Vorstandsmitglieder mitwirken. Die       Aufgabenverteilung       etc.       innerhalb       des       Gewässer-       und Naturschutzbeirates    kann    über    eine    vom    Vorstand    zu    beschließende Geschäftsordnung   geregelt   werden.   Die   Festlegungen   der   Satzung   sind hierbei einzuhalten. § 17 Anträge von Mitgliedern Anträge   von   Mitgliedern   zur   Abstimmung   in   der   Mitgliederversammlung sind    schriftlich    an    den    Vorstand    mindestens    4    Wochen    vor    der planmäßigen    Mitgliederversammlung    einzureichen    und    ausführlich    zu begründen. Der   Antrag   auf   Abberufung   des   Vorstandes   ist   von   mindestens   einem Drittel    der    Mitglieder    zu    stellen    (Unterschriftenliste    mit    vollständigen Namen,   Datum   und   eigenhändige   Unterschrift).   In   diesem   Fall   erfolgt   die     Einberufung    einer    außerordentlichen    Mitgliederversammlung    binnen    4 Wochen ab Antragsstellung. § 18 Jugendgruppe Zur    Förderung    der    Jugendarbeit    kann    eine    Jugendgruppe    gebildet werden.    Der    Jugendwart    ist    Leiter    der    Jugendgruppe    und    ständiges Mitglied   des   Vorstands.   Der   Leiter   der   Jugendgruppe   hat   die   Funktion   des Koordinators    der    Jugendarbeit.    Er    arbeitet    eng    mit    dem    Vorstand zusammen,   und   nimmt   an   den   Vorstandssitzungen   teil.   Er   kann   Anträge an den Vorstand zur Förderung der Jugendarbeit stellen. § 19 Kassenrevisoren Zur    Prüfung    der    Vereinskasse    wählt    die    Mitgliederversammlung    2 Kassenrevisoren,   die   nicht   Mitglieder   des   Vorstandes   sein   dürfen.   Die Wahlperiode   beträgt   5   Kalenderjahre.   Die   Wiederwahl   ist   zulässig.   Die Kassenprüfer   prüfen   rechtzeitig   vor   der   Mitgliederversammlung   die   Kasse und   den   Jahresabschluss   und   erstatten   den   schriftlichen   Revisionsbericht. Dieser    ist    dem    Vorstand    und    der    Mitgliederversammlung    vorzulegen. Liegen   die   Voraussetzungen   vor,   stellen   die   Kassenrevisoren   den   Antrag auf Entlastung des Vorstandes. § 20 Auflösung des Vereins Der     Verein     kann     nur     von     einer     zu     diesem     Zweck     einberufenen Mitgliederversammlung    mit    einer    Mehrheit    von    3/4    der    anwesenden Stimmen aufgelöst werden. Bei   der   Auflösung   des   Vereins   fällt   das   vorhandene   Vermögen   an   die Fischereischutzgenossenschaft      „Havel“      Brandenburg      eG,      die      es unmittelbar   und   ausschließlich   zur   Förderung   und   Hebung   der   Fischerei und   des   Fischbestandes   im   Sinne   von   §   2   dieser   Satzung   zu   verwenden hat. Vor Durchführung ist das zuständige Finanzamt hierzu zu hören. § 21 Inkrafttreten der Satzung Die   Satzung   durch   Beschluss   der   Mitgliederversammlung   vom   26.11.2011 wird durch diese Satzung abgelöst. Die Satzung tritt am 01.02.2017 in Kraft. § 22 Ermächtigung Der   Vorstand   ist   ermächtigt,   etwaige   zur   Genehmigung   der   Satzung   und zur    Eintragung    des    Vereines    erforderliche    formelle    Änderungen    und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Brandenburg, den 07.01.2017 gez. Marcel Rößler gez. Marko Schaumkessel 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
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