Copyright © 2008 Common Carp Club e.V.
Die Satzung
Geschichte:
Auf
der
Gründungsversammlung
am
22.10.2004
in
Plaue
wurde
die
erste
Satzung des Common Carp Club e.V. beschlossen.
Die
Satzung
wurde
im
Jahr
2017
überarbeitet.
Die
neue
Satzung
wurde
auf
der
Jahresmitgliederversammlung
am
07.01.2017
durch
Beschluss
der
Mitgliderversammlung
verabschiedet
und
kann
hier
nachgelesen
werden.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen:
Common Carp Club e.V.
Er hat seinen Sitz in:
Margaretenhof 5
14774 Brandenburg an der Havel
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der
Verein
ist
im
Vereinsregister
des
Amtsgerichtes
Potsdam
eingetragen
und wird dort unter VR 3464 geführt.
§ 2
Zweck und Aufgabe
Der Verein verfolgt folgende Zwecke:
•
Förderung, Verbreitung und Vertiefung des Angelns
•
Erziehung
und
Betreuung
von
Jugendlichen
zu
waidgerechten
Anglern
•
ökologiegerechte
Betreuung
von
Angelgewässern
und
Unterhaltung
der dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen,
•
nachhaltige Hege und Pflege des Fischbestandes
•
Förderung von Gewässerschutz und Fischartenschutz
•
Erhaltung
eines
intakten
Bestandes
großer
Karpfenlaicher
und
aller
anderen Fischarten
•
Bekämpfung
aller
Einflüsse,
die
dem
Fischbestand,
der
Erwerbs-
und/oder der Angelfischerei schaden
•
Unterstützung
aller
Maßnahmen
zur
Gewährleistung
von
Ordnung
und Sicherheit an den Gewässern
Zur
Wahrung
vorgenannter
Aufgaben
kann
der
Verein
Mitglied
bei
anderen Vereinen oder Verbänden werden.
Der
Verein
ist
selbstlos
tätig.
Er
verfolgt
nicht
in
erster
Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel
des
Vereins
dürfen
nur
für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft
ist
freiwillig
und
auf
der
Grundlage
einer
durch
die
Mitgliederversammlung
zu
beschließenden
Beitragsordnung
beitragspflichtig. Die Mitgliedschaft kann erwerben
a) jede unbescholtene natürliche Person
b) juristische Personen
c) fördernde Mitglieder als natürliche oder juristische Person
Mitglieder nach 2 c haben beratende Stimme und kein Stimmrecht.
§ 4
Aufnahmeverfahren
Die
Mitgliedschaft
wird
schriftlich
unter
Angabe
der
Personalien
beantragt
(Aufnahmeantrag).
Im
Antrag
müssen
die
Satzung
und
die
gültige
Beitragsordnung
anerkannt
werden.
Über
den
Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand.
Jugendliche können vom 8. Lebensjahr an Mitglied werden. Sie müssen
die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung einer Aufnahmegebühr
bestimmen. Diese ist in der Beitragsordnung zu regeln.
Bei Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist
eine Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung
herbeizuführen. Deren Entscheidung ist endgültig.
Die Berufung ist spätestens 4 Wochen nach Erhalt der Ablehnung
einzulegen.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder
sind
berechtigt
die
Gewässer,
Einrichtungen
und
Anlagen
des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
Sie
verpflichten
sich
aktiv
an
der
Erfüllung
der
Vereinszwecke
gemäß
§
2
mitzuwirken
und
Beschlüsse
der
Mitgliederversammlung
und
des
Vorstandes einzuhalten.
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft
erlischt
durch
Austritt
oder
durch
Ableben
bei
natürlichen Personen oder durch Auflösung bei juristischen Personen.
Der
Austritt
ist
nur
zum
Ende
des
Kalenderjahres
unter
Einhaltung
einer
dreimonatigen
Kündigungsfrist
gegenüber
dem
Vorstand
möglich.
Er
ist
schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Über
den
Austritt
beschließt
der
Vorstand
mit
einfacher
Stimmenmehrheit.
Ausgetretene
Mitglieder
haben
keinerlei
Recht
auf
Vereinsvermögen.
Sie
haben
ihren
fälligen
Verpflichtungen
nachzukommen,
insbesondere
den
Beitrag
für
das
laufende
Geschäftsjahr
zu
entrichten
sowie
offene
Arbeitsstunden
durch
Zahlung
einer
Entschädigung
gemäß
der
gültigen
Beitragsordnung auszugleichen.
§ 7
Vereinsausschluss
Die
Mitgliedschaft
im
Verein
erlischt
bei
Ausschluss
durch
den
Vorstand
(ordentliches
Ausschlussverfahren)
bzw.
durch
Antrag
eines
Mitglieds
(außerordentliches Ausschlussverfahren).
Ausgeschiedene
oder
ausgeschlossene
Mitglieder
haben
keinerlei
Recht
auf
Vereinsvermögen.
Sie
haben
ihren
fälligen
Verpflichtungen
nachzukommen,
insbesondere
den
Beitrag
für
das
laufende
Geschäftsjahr
zu entrichten.
Über
den
Ausschluss
beschließt
der
Vorstand
mit
einfacher
Stimmenmehrheit
bei
Vorliegen
eines
wichtigen
Grundes
(ordentliches
Ausschlussverfahren).
Ein
wichtiger
Grund
ist
u.a.
dann
gegeben
(Aufzählung
nicht
abschließend), wenn ein Mitglied
•
gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins handelt,
•
gegen die Satzung oder die gefassten Beschlüsse verstößt,
•
durch ungebührliches Verhalten auffällt,
•
sich
durch
Fischfrevel,
Fischereivergehen
oder
sonstige
Handlungen
strafbar
gemacht
und/oder
andere
zu
einer
solchen
Tat
angestiftet
hat oder
•
seinen Beitrag trotz Mahnung nicht entrichtet.
Den Ausschluss verfügt der Vorstand durch schriftlichen Bescheid.
Gegen
den
Ausschluss
ist
die
Berufung
an
die
Mitgliederversammlung
innerhalb
einer
Frist
von
4
Wochen
nach
Zustellung
des
Ausschlussbeschlusses
zulässig.
Die
vom
Vorstand
in
diesem
Fall
innerhalb
von
2
Monaten
einzuberufende
Mitgliederversammlung
beschließt
über
die
Berufung
mit
einfacher
Mehrheit
der
anwesenden
Mitglieder. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Der
Antrag
auf
Ausschluss
eines
Mitglieds
kann
auch
durch
ein
Mitglied
zur
Entscheidung
des
Vorstandes
(ordentliches
Ausschlussverfahren)
oder
zur
Entscheidung
in
der
Mitgliederversammlung
(außerordentliches
Ausschlussverfahren)
gestellt
werden.
Der
Antrag
bedarf
der
Schriftform
sowie der Benennung des Antragsgrundes.
Beim
außerordentlichen
Ausschlussverfahren
muss
der
Antragsteller
seinen
Antrag
persönlich
vor
der
Mitgliederversammlung
begründen.
Das
betroffene
Mitglied
ist
von
der
Mitgliederversammlung
anzuhören
und
soll
zu
den
Vorwürfen
Stellung
nehmen.
Hierzu
informiert
der
Vorstand
das
betroffene
Vereinsmitglied
über
den
beantragten
Vereinsausschluss
sowie
der
Möglichkeit
der
persönlichen
Stellungnahme
in
der
Mitgliederversammlung.
Die
Abstimmung
der
Mitgliederversammlung
erfolgt
offen.
Auf
Antrag
des
betroffenen
Vereinsmitglieds
geheim..
Für
den
Ausschluss
des
Vereinsmitglieds
ist
die
einfache
Mehrheit
erforderlich.
Der
Vereinsausschluss tritt mit Beschluss in Kraft.
§ 8
Vereinsordnung
Der
Verein
kann
sich
zur
Regelung
der
vereinsinternen
Abläufe
Vereinsordnungen
geben.
Die
Festlegung
von
Pflichten
der
Mitglieder
und
Tatbestände,
die
zu
einer
Vereinsstrafe
führen
(z.B.
Ermahnungen,
Abmahnungen,
Geldstrafen,
Angelverbote
und
Vereinsausschluss
usw.)
sind
in
einer
Vereinsordnung
zu
definieren,
Die
Vereinsordnungen
sind
nicht
Bestandteile
der
Satzung.
Für
den
Erlass.
die
Änderung
und
Aufhebung
von
Vereinsordnungen
ist
die
Mitgliederversammlung
zuständig.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
die Jugendgruppe
der Gründungsbeirat
der Gewässer- und Naturschutzbeirat
§ 10
Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassenwart
Schriftführer
2. Schriftführer
Jugendwart
Gewässer- und Naturschutzwart
Der
Vorstand
im
Sinne
des
§
26
BGB
ist
der
1.
und
der
2.
Vorsitzende;
jeder
ist
allein
vertretungsberechtigt.
Der
1.
oder
2.
Vorsitzende
vertritt
den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 11
Wahl des Vorstandes
Die
Mitglieder
des
Vorstandes
werden
von
der
Mitgliederversammlung
für
fünf
Kalenderjahre
gewählt.
Wählbar
sind
Personen,
die
volljährig
und
geschäftsfähig sind. Die Wiederwahl ist zulässig.
Zur
Wahl
des
Vorstandes
bedarf
es
der
absoluten
Mehrheit
der
Stimmen
der
in
der
Mitgliederversammlung
anwesenden
oder
vertretenen
Mitglieder.
Wird
diese
Mehrheit
nicht
erreicht,
so
ist
unverzüglich
ein
neuer
Wahlgang
durchzuführen.
In
diesem
Wahlgang
ist
gewählt
wer
die
meisten
Stimmen
(einfache
Mehrheit)
auf
sich
vereinigt.
Die
Mitglieder
des Vorstandes sind einzeln und nacheinander zu wählen.
Nach
unentschiedenem
Wahlausgang
entscheidet
ein
vom
Wahlleiter
zu
ziehendes Los.
Scheidet
ein
Vorstandsmitglied
vorzeitig
aus
seinem
Amt,
so
bestellt
der
Vorstand
bis
zur
Nachwahl
durch
die
nächste
Mitgliederversammlung
einen Nachfolger.
§ 12
Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Dem
Vorstand
obliegt
die
Führung
der
laufenden
Geschäfte
des
Vereins.
Der
Vorstand
ist
für
alle
Angelegenheiten
des
Vereins
zuständig,
die
nicht
ausdrücklich
der
Mitgliederversammlung
vorbehalten
sind.
Zu
seinen
Aufgaben zählen insbesondere:
1
.
die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
2
.
die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
3
.
den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufzustellen,
4
.
über seine Tätigkeit der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten,
5
.
Beschlüsse über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse zu fassen,
6
.
die Einberufung von Ausschüssen oder Beiräten
Die
Aufgabenverteilung
etc.
innerhalb
des
Vorstandes
soll
über
eine
Geschäftsordnung
geregelt
werden.
Die
Festlegungen
der
Satzung
sind
hierbei einzuhalten.
§ 13
Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes
Der
1.
Vorsitzende
oder
in
dessen
Abwesenheit
der
beauftragte
2.
berufen
und leiten die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
Der
Vorstand
tritt
zusammen,
wenn
die
Geschäftslage
es
erfordert,
mindestens
aber
einmal
halbjährlich.
Er
muss
einberufen
werden,
wenn
ein
Vorstandsmitglied
dies
schriftlich
unter
Angabe
des
Beratungsgegenstandes beantragt.
Der
Vorstand
ist
beschlussfähig,
wenn
alle
Mitglieder
ordnungsgemäß
geladen
und
mindestens
drei
Mitglieder
und
der
1.
Vorsitzende
oder
der
2. Vorsitzende anwesend sind.
Der
Vorstand
fasst
seine
Beschlüsse
in
offener
Abstimmung
mit
der
einfachen
Mehrheit
der
auf
Ja
oder
Nein
lautenden
Stimmen.
Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über
die
Beschlüsse
des
Vorstandes
ist
eine
Niederschrift
zu
fertigen,
die
vom
1.Vorsitzenden
und
einem
weiteren
Mitglied
des
Vorstandes
zu
unterzeichnen ist.
Die
Einberufung
einer
außerordentlichen
Mitgliederversammlung
erfolgt
durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes.
§ 14
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung
ist
mindestens
einmal
im
Jahr
durch
den
Vorstand einzuberufen.
Die
Einladung
mit
Tagesordnung
muss
schriftlich
mindestens
2
Wochen
vorher
erfolgen.
Für
die
ordnungsgemäße
Zustellung
der
Einladung
gemäß
§
123
BGB
ist
die
Versendung
per
Email
zulässig.
Die
Zustellung
schriftlich
per
einfachen
Brief
erfolgt
nur,
wenn
keine
Emailadresse
vorhanden
ist.
Das
Mitglied
trägt
dafür
sorge,
dass
dem
Vorstand
die
aktuelle
Emailadresse
bzw.
Postanschrift
jederzeit
bekannt
ist.
Das
Emailverfahren wird ausdrücklich festgelegt, um Kosten zu sparen.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
1
.
Wahl des Vorstandes und von 2 Kassenrevisoren
2
.
Entgegennahme
und
Bestätigung
des
Tätigkeitsberichtes
des
Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
3
.
Erteilung der Entlastung des Vorstandes und der Revisoren
4
.
Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
5
.
die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
6
.
der
außerordentliche
Ausschluss
eines
Mitglieds
auf
Antrag
eines
Mitglieds
7
.
die Beschlussfassung der Beitragsordnung
8
.
die Beschlussfassung über eine Vereinsordnung
9
.
die
Beschlussfassung
über
Satzungsänderungen
und
Auflösung
des
Vereins,
1
0
.
die
Beschlussfassung
über
eine
Mitgliedschaft
in
anderen
Verbänden
und Organisationen
1
1
.
die
Beschlussfassung
über
schriftliche
Anträge
von
Mitgliedern
und
Berufungen
gegen
die
Aufnahme
oder
den
Ausschluss
von
Mitgliedern
Die
Mitgliederversammlung
ist
ohne
Rücksicht
auf
die
Zahl
der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Sofern
nicht
durch
diese
Satzung
oder
gesetzliche
Bestimmungen
anderes
vorgeschrieben
ist,
entscheidet
die
einfache
Mehrheit
der
anwesenden
Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Die
Beschlüsse
der
Mitgliederversammlung
werden
öffentlich
gefasst.
Wird hiergegen Einspruch erhoben, so erfolgt die Abstimmung geheim.
Zu
einer
Änderung
der
Satzung
ist
die
Mehrheit
von
75
v.
H.
der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
In
der
Mitgliederversammlung
können
sich
die
Mitglieder
durch
rechtsfähige
Bevollmächtigte
vertreten
lassen.
Ein
Bevollmächtigter
kann
nicht
mehr
als
2
Mitglieder
vertreten.
Die
Vollmacht
bedarf
der
Schriftform.
Über
die
Beschlüsse
der
Mitgliederversammlung
ist
Protokoll
zu
führen,
das
vom
1.Vorsitzenden
und
dem
Protokollführer
zu
unterzeichnen
ist.
Es
ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Eine
außerordentliche
Mitgliederversammlung
ist
auf
Verlangen
eines
Drittels der Mitglieder einzuberufen.
In
begründeten
Einzelfällen
können
Beschlüsse
der
Mitgliederversammlung
im
Rahmen
einer
Umfrage
(Forum
o.ä.)
getroffen
werden.
In
diesen
Fällen
müssen
jedoch
2/3
der
tatsächlichen
Mitglieder
zustimmen.
§ 15
Gründungsbeirat
Der
Vorstand
kann
zur
Beratung
grundlegender
Entscheidungen
über
die
zukünftige
Ausrichtung
des
Vereins
und
der
Vereinsziele
einen
Gründungsbeirat
einberufen.
Im
Gründungsbeirat
können
Gründungsmitglieder und ehemalige Vorstandsmitglieder mitwirken.
Die
Aufgabenverteilung
etc.
innerhalb
des
Gründungsbeirates
kann
über
eine
vom
Vorstand
zu
beschließende
Geschäftsordnung
geregelt
werden.
Die Festlegungen der Satzung sind hierbei einzuhalten.
§ 16
Gewässer- und Naturschutzbeirat
Der
Gewässer-
und
Naturschutz
steht
immer
mehr
im
Fokus
der
Öffentlichkeit.
Um
alle
Maßnahmen
der
Vereinsarbeit
im
Interesse
der
Gewässer-
und
Naturschutzes
vorbereiten
und
planen
zu
können,
kann
der
Vorstand
zur
Beratung
einen
Gewässer-
und
Naturschutzbeirat
einberufen.
Leiter
und
Koordinator
des
Gewässer-
und
Naturschutzbeirates
ist
der
Gewässer-
und
Naturschutzwart.
Im
Gründungsbeirat
können
Gründungsmitglieder
und
ehemalige
Vorstandsmitglieder mitwirken.
Die
Aufgabenverteilung
etc.
innerhalb
des
Gewässer-
und
Naturschutzbeirates
kann
über
eine
vom
Vorstand
zu
beschließende
Geschäftsordnung
geregelt
werden.
Die
Festlegungen
der
Satzung
sind
hierbei einzuhalten.
§ 17
Anträge von Mitgliedern
Anträge
von
Mitgliedern
zur
Abstimmung
in
der
Mitgliederversammlung
sind
schriftlich
an
den
Vorstand
mindestens
4
Wochen
vor
der
planmäßigen
Mitgliederversammlung
einzureichen
und
ausführlich
zu
begründen.
Der
Antrag
auf
Abberufung
des
Vorstandes
ist
von
mindestens
einem
Drittel
der
Mitglieder
zu
stellen
(Unterschriftenliste
mit
vollständigen
Namen,
Datum
und
eigenhändige
Unterschrift).
In
diesem
Fall
erfolgt
die
Einberufung
einer
außerordentlichen
Mitgliederversammlung
binnen
4
Wochen ab Antragsstellung.
§ 18
Jugendgruppe
Zur
Förderung
der
Jugendarbeit
kann
eine
Jugendgruppe
gebildet
werden.
Der
Jugendwart
ist
Leiter
der
Jugendgruppe
und
ständiges
Mitglied
des
Vorstands.
Der
Leiter
der
Jugendgruppe
hat
die
Funktion
des
Koordinators
der
Jugendarbeit.
Er
arbeitet
eng
mit
dem
Vorstand
zusammen,
und
nimmt
an
den
Vorstandssitzungen
teil.
Er
kann
Anträge
an den Vorstand zur Förderung der Jugendarbeit stellen.
§ 19
Kassenrevisoren
Zur
Prüfung
der
Vereinskasse
wählt
die
Mitgliederversammlung
2
Kassenrevisoren,
die
nicht
Mitglieder
des
Vorstandes
sein
dürfen.
Die
Wahlperiode
beträgt
5
Kalenderjahre.
Die
Wiederwahl
ist
zulässig.
Die
Kassenprüfer
prüfen
rechtzeitig
vor
der
Mitgliederversammlung
die
Kasse
und
den
Jahresabschluss
und
erstatten
den
schriftlichen
Revisionsbericht.
Dieser
ist
dem
Vorstand
und
der
Mitgliederversammlung
vorzulegen.
Liegen
die
Voraussetzungen
vor,
stellen
die
Kassenrevisoren
den
Antrag
auf Entlastung des Vorstandes.
§ 20
Auflösung des Vereins
Der
Verein
kann
nur
von
einer
zu
diesem
Zweck
einberufenen
Mitgliederversammlung
mit
einer
Mehrheit
von
3/4
der
anwesenden
Stimmen aufgelöst werden.
Bei
der
Auflösung
des
Vereins
fällt
das
vorhandene
Vermögen
an
die
Fischereischutzgenossenschaft
„Havel“
Brandenburg
eG,
die
es
unmittelbar
und
ausschließlich
zur
Förderung
und
Hebung
der
Fischerei
und
des
Fischbestandes
im
Sinne
von
§
2
dieser
Satzung
zu
verwenden
hat. Vor Durchführung ist das zuständige Finanzamt hierzu zu hören.
§ 21
Inkrafttreten der Satzung
Die
Satzung
durch
Beschluss
der
Mitgliederversammlung
vom
26.11.2011
wird durch diese Satzung abgelöst.
Die Satzung tritt am 01.02.2017 in Kraft.
§ 22
Ermächtigung
Der
Vorstand
ist
ermächtigt,
etwaige
zur
Genehmigung
der
Satzung
und
zur
Eintragung
des
Vereines
erforderliche
formelle
Änderungen
und
Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
Brandenburg, den 07.01.2017
gez. Marcel Rößler
gez.
Marko Schaumkessel
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
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